Betrieb & Recht

Betreiberpflichten der Hausverwaltung: Welche Prüfungen sind wann fällig?

Lesezeit 8 Min · Aktualisiert 05.07.2026

Aus der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) und zahlreichen Einzelnormen ergeben sich für Vermieter und Hausverwaltungen wiederkehrende Prüfpflichten. Die wichtigsten Intervalle: Rauchwarnmelder jährlich (DIN 14676), Legionellenprüfung alle 3 Jahre (TrinkwV § 31), Aufzug-Hauptprüfung alle 2 Jahre plus jährliche Zwischenprüfung (BetrSichV § 16), Feuerlöscher alle 2 Jahre (DIN 14406-4) und die Elektroanlagenprüfung (DGUV V3). Werden sie versäumt, drohen Haftung und im Schadensfall der Verlust des Versicherungsschutzes.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rauchwarnmelder: jährliche Funktionsprüfung je Wohneinheit (DIN 14676, Landesbauordnung).
  • Legionellen: alle 3 Jahre bei vermieteten Großanlagen (TrinkwV § 31).
  • Aufzug: Hauptprüfung alle 2 Jahre + Zwischenprüfung jährlich durch ZÜS (BetrSichV § 16).
  • Feuerlöscher alle 2 Jahre (DIN 14406-4); Elektroanlagen turnusmäßig (DGUV V3).
  • Laufende Wartung/Prüfung ist meist umlagefähig (BetrKV), Reparatur/Erstanschaffung nicht.

Prüffristen-Tabelle: Betreiberpflichten im Überblick

Die folgende Übersicht bündelt die wiederkehrenden Prüf- und Wartungspflichten mit ihrem Regelintervall, der Rechtsgrundlage und der Frage, ob die Kosten als Betriebskosten umlagefähig sind. Landesrecht, Anlagengröße und Herstellervorgaben können abweichen — die Tabelle ist eine Orientierung, keine abschließende Rechtsprüfung.

Prüfung / WartungIntervallRechtsgrundlageUmlagefähig
Rauchwarnmelder-PrüfungjährlichDIN 14676 / Landesbauordnung — jährliche Funktionsprüfung je Wohneinheitja
Legionellenprüfung (Trinkwasser)alle 3 JahreTrinkwV § 31 (früher § 14b) — alle 3 Jahre bei vermietetem Wohnraum; nur Großanlagen (Speicher > 400 l oder > 3 l Rohrinhalt)ja
Trinkwasser-Installation prüfenjährlichTrinkwV — jährliche Inspektion der Trinkwasser-Installationja
HeizungswartungjährlichGEG / Herstellervorgaben — jährliche Wartung der Heizungsanlageja
Schornsteinfeger / FeuerstättenschaujährlichKehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) — jährliche Kehrung/Überprüfungja
Aufzug-Hauptprüfung (ZÜS)alle 2 JahreBetrSichV § 16 + TRBS 1201 — Hauptprüfung durch zugelassene Überwachungsstelleja
Aufzug-ZwischenprüfungjährlichBetrSichV § 16 + TRBS 1201 — Zwischenprüfung zwischen zwei Hauptprüfungenja
Elektroanlagen-Prüfungalle 4 JahreDGUV V3 / VdS 2871 — Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen (bei Vermietung empfohlen)nein
Feuerlöscher-Prüfungalle 2 JahreDIN 14406-4 — Prüfung durch Sachkundigen alle 2 Jahreja
Gasleitungs-Prüfungalle 12 JahreDVGW G 5970 / TRGI — Gebrauchsfähigkeitsprüfung alle 12 Jahrenein
Blitzschutzanlage prüfen *alle 4 JahreDIN EN 62305 — Prüfung nur, wenn Blitzschutzanlage vorhandennein
Spielplatz-Hauptinspektion *jährlichDIN EN 1176 — jährliche Hauptinspektion, nur wenn Spielplatz vorhandenja

* Nur relevant, wenn die Anlage tatsächlich vorhanden ist (z. B. Blitzschutzanlage, Spielplatz).

Die vier folgenreichsten Pflichten im Detail

Rauchwarnmelder (jährlich)

In allen Bundesländern besteht Rauchwarnmelderpflicht. Die jährliche Funktionsprüfung nach DIN 14676 obliegt je nach Landesbauordnung dem Eigentümer oder dem Mieter; verwaltet ein Dienstleister die Melder, prüft und dokumentiert er jährlich. Die Wartungskosten sind umlagefähig, die Erstanschaffung nicht.

Legionellen (alle 3 Jahre)

Bei vermieteten Großanlagen (Speicher > 400 l oder > 3 l Rohrinhalt) ist alle drei Jahre eine orientierende Untersuchung auf Legionellen durchzuführen (TrinkwV § 31). Werden Grenzwerte überschritten, folgen Gefährdungsanalyse und Meldung an das Gesundheitsamt.

Aufzug (2 Jahre Haupt-, dazwischen Zwischenprüfung)

Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen. Die Hauptprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) ist alle zwei Jahre fällig, dazwischen eine Zwischenprüfung (BetrSichV § 16, TRBS 1201). Für Notruf und regelmäßige Wartung ist ebenfalls zu sorgen.

Elektroanlagen und Feuerlöscher

Ortsfeste elektrische Anlagen werden turnusmäßig geprüft (DGUV V3 / VdS 2871); Feuerlöscher sind alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen (DIN 14406-4). Beides senkt im Schadensfall das Haftungs- und Versicherungsrisiko erheblich.

Umlagefähigkeit: Wartung ja, Reparatur nein

Als Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig sind grundsätzlich nur laufende Wartungs- und Prüfkosten. Nicht umlagefähig sind:

  • Reparaturen und Instandsetzung (z. B. Austausch defekter Bauteile),
  • die Erstanschaffung von Geräten (z. B. neue Rauchmelder),
  • einmalige behördliche Erst- oder Sonderprüfungen.

Wie Torch Real Estate das löst

Torch Real Estate führt je Objekt und Einheit einen Wartungskalender mit genau diesen Prüfintervallen: Rauchmelder, Legionellen, Aufzug, Elektro, Feuerlöscher und mehr — mit automatischen Erinnerungen vor Fälligkeit und Ampel-Status (überfällig / bald fällig / erledigt). So bleibt die Verkehrssicherungspflicht nachweisbar erfüllt.

Häufige Fragen

Welche Prüfpflichten hat eine Hausverwaltung?+

Zu den wichtigsten wiederkehrenden Pflichten zählen die jährliche Rauchwarnmelderprüfung, die Legionellenprüfung alle 3 Jahre, die Aufzug-Haupt- und Zwischenprüfung, die Feuerlöscherprüfung alle 2 Jahre, die Heizungswartung, die Feuerstättenschau des Schornsteinfegers sowie die Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen. Die konkreten Intervalle stehen in der Tabelle unten.

Wie oft muss auf Legionellen geprüft werden?+

Bei vermietetem Wohnraum mit einer Großanlage (Warmwasserspeicher über 400 Liter oder mehr als 3 Liter Rohrinhalt zwischen Erwärmer und Entnahmestelle) ist alle 3 Jahre eine orientierende Untersuchung auf Legionellen vorgeschrieben (TrinkwV § 31, früher § 14b).

Sind die Prüfkosten auf den Mieter umlagefähig?+

Laufende Wartungs- und Prüfkosten sind in der Regel als Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig — etwa Rauchmelderprüfung, Legionellenprüfung, Aufzug, Feuerlöscher, Schornsteinfeger. Reparaturen, Instandsetzung und die Erstanschaffung von Geräten sind dagegen nicht umlagefähig.

Was droht bei Versäumnis der Prüfpflichten?+

Wer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, haftet bei Personen- oder Sachschäden zivilrechtlich und kann sich strafbar machen. Zusätzlich kann der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen oder verweigern. Bei Aufzügen und Elektroanlagen kommen behördliche Anordnungen und Bußgelder hinzu.

Weiterlesen

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum allgemein wieder und stellt keine Rechtsberatung dar. Landesrecht, Einzelfall und aktuelle Rechtsprechung können abweichen — im Zweifel Mieterverein, Anwalt oder Steuerberater fragen.